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Hier haben wir für Sie eine kleine Sammlung von Fragen und Antworten zusammengestellt:

  • Im unteren Bereich dieser Seite, haben wir nützliche Steuertips für Sie!

FAQ

Fragen und Antworten

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Lohnsteuerhilfevereine sind nicht uneingeschränkt zur steuerlichen Beratung befugt. Sollten Sie Einnahmen haben, für die eine Befugnis nicht vorliegt, so dürfen wir Ihre Steuererklärung in vollem Umfang nicht erstellen und auch keine Beratungsleistung erbringen.

Stets und uneingeschränkt dürfen wir Sie beraten, wenn Sie ausschließlich Arbeitslohn oder Renteneinnahmen beziehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, wie hoch Ihre Einnahmen sind. Wir dürfen Sie nicht vertreten, wenn Sie Einnahmen aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit haben, egal wie wenig es sein mag. Das Gleiche gilt auch bei Verlusten.

Ausnahme: Bei bestimmten steuerfreien Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einer Grenze von 2400 EUR (ab 2021 3000 EUR) im Jahr besteht die Möglichkeit, dass diese für unsere Beratung unschädlich sind. Dabei kommen hauptsächlich Lehrtätigkeiten für eine staatliche oder gemeinnützige Organisation in Frage, aber auch Aufwandsentschädigungen für Vorstandsarbeit, allerdings nur bis zu einer Höhe von 720 EUR (ab 2021 840 EUR). Auf keinen Fall dazu gehören beispielsweise Einnahmen von privaten Arbeitgebern, Einnahmen aus Veröffentlichungen oder für Gutachten, Honorare für Schreibarbeiten oder der Betrieb von Photovoltaikanlagen.

Bei Kapitalerträgen und umsatzsteuerfreien Vermietungen können wir nur bis zu Gesamteinnahmen (also ohne Abzug Ihrer Kosten) aus diesen Einkunftsarten von 18.000 EUR bei Alleinstehenden und 36.000 EUR bei Verheirateten tätig werden.

Zu beachten: Es gibt Geldanlagen in Form von Beteiligungen, die gewerbliche Einkünfte nach sich ziehen, manchmal nur in ganz geringem Umfang. Eine Vertretungsbefugnis durch uns liegt in diesen Fällen nicht vor. Das gilt sogar dann, wenn die Einkünfte im Ausland entstanden sind, in der Steuererklärung aber trotz Steuerfreiheit aufgeführt werden müssen. Auskünfte darüber, ob es sich um eine gewerbliche Beteiligung handelt, müssten Sie bei Ihrer Bank einholen. Liegt die Vermietung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung vor, so ist eine Vertretung durch uns ebenfalls nicht möglich, unabhängig von der Höhe der Einnahmen.


Auf zwei wichtige Punkte ist noch zusätzlich hinzuweisen. Unsere Tätigkeit ist auf Fragen der Einkommensteuer in dem bisher geschilderten Umfang beschränkt. Eine Hilfeleistung bei anderen Steuerarten, wie z.B. Erbschaftsteuer, Zweitwohnungsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer etc., ist uns untersagt. Ebenso ist uns eine Tätigkeit gesetzlich verwehrt, wenn eine Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr besteht.

Nein, leider dürfen wir als Lohnsteuerhilfeverein für Personen oder Unternehmen mit Einkunftsarten aus selbständiger Arbeit nicht tätig werden.

Ja, Sie können bei uns Mitglied werden, wenn Ihre Photovoltaikanlage gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei ist. Das bedeutet, Ihre PV-Anlage darf maximal eine Gesamtbruttoleistung von 30 kW (peak) aufweisen, wenn Sie diese auf, an oder in Ihrem Einfamilienhaus installiert haben. Sollte die PV-Anlage auf, an oder in einem sonstigen Gebäude angebracht sein, so darf die maximale Leistung nur 15 kW (peak) je Wohneinheit betragen. Die Summe ist außerdem auf insgesamt 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen begrenzt.

Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung, unterstützen Sie bei der Erstellung notwendiger Unterlagen und übernehmen die gesamte Abwicklung mit dem Finanzamt. Bei Bedarf kümmern wir uns auch um Einsprüche oder Klagen. Außerdem beraten wir Sie ganzjährig zu steuerrechtlichen Fragen, und helfen Ihnen bei der Bearbeitung von Anträgen (z. B. Kindergeld, Eigenheimzulage, …) sofern diese innerhalb unserer Beratungsbefugnis liegen. Hier finden Sie eine ausführliche Auflistung unserer Leistungen.

Die Mitgliedschaft bei der LBK e.V. kann entweder über das Formular oder schriftlich unter: LBK Lohnsteuerberatung Kreuzberg e.V., Fürbringer Str. 19, 10961 Berlin beantragt werden.

Alternativ können Sie sich auch die Beitrittserklärung ausdrucken, und uns ausgefüllt über den Postweg zusenden.

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Beratungsstellenleiter erklärt Ihnen den genauen Ablauf, ermittelt ihren voraussichtlichen Mitgliedsbeitrag und teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie zum persönlichen Termin mitbringen sollen. Nachdem Sie unsere Beitrittserklärung unterzeichnet haben, können Sie alle unsere Leistungen das ganze Jahr über in Zusammenarbeit mit Ihrem persönlichen Berater nutzen.

Ja, es werden einmalig 25 Euro brutto fällig.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag staffelt sich gemäß unserer Beitragsordnung und beginnt bei 50 Euro in der niedrigsten Beitragsklasse. Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres zusammen. Im Eintrittsjahr kommt die Aufnahmegebühr in Höhe von 25 Euro brutto hinzu.

Nein, in diesem Fall wird ein gemeinsamer Jahresbeitrag gemäß Beitragsordnung berechnet. Hierzu werden alle relevanten Einnahmen der Ehegatten aus dem betreffenden Besteuerungsjahr zusammengerechnet und daraus die entsprechende Beitragsklasse gebildet.

Nein, der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres als Gesamtbetrag fällig.

Notwendig sind  Ausweis, Steuer-Identifikationsnummer sowie Steuernummer. Steuerlich geltend machen können wir für Sie persönliche Aufwendungen wie beispielsweise Handwerkerleistungen, Versicherungsbeiträge, Betreuungs- und Krankheitskosten oder Nebenkostenabrechnungen. Dafür benötigen wir die entsprechenden Belege. Eine ausführliche Übersicht finden Sie in unserer Checkliste.

Nein, wenn Sie umziehen, können Sie Ihren bisherigen Berater gerne beibehalten. Der Wechsel zu einem Ansprechpartner in Ihrer Nähe ist natürlich auch jederzeit möglich.

Sollten Sie Ihren Berater telefonisch nicht erreichen können, hinterlassen Sie bitte eine Nachricht oder kontaktieren Sie ihn bitte per Mail.

Ja, beim nächsten Termin mit Ihrer Beratungsstelle kann der Mitgliedsbeitrag für das kommende Jahr überprüft werden, sofern alle Unterlagen vollständig vorliegen. Auf Grundlage der Neuberechnung erfolgt dann entweder eine Nachzahlung oder eine Gutschrift über die Differenz zwischen den Beitragsklassen.

Ja, der Beitrag ist steuerlich zu 50% absetzbar. Ihr Berater kann die Kosten bei der Erstellung Ihrer Einkommenssteuererklärung zu 50% geltend machen.

Änderungen Ihrer personenbezogenen Daten könne Sie uns gerne unter Angabe Ihrer persönlichen Mitgliedsnummer  per E-Mail an lbk.ev@web.de mitteilen. Sie können die Änderung auch telefonisch unter (030) 694 12 00 mitteilen, wir werden diese umgehend in unserem System aktualisieren.

Ihre persönliche Mitgliedsnummer finden Sie auf der Beitrittserklärung sowie im gesamten Schriftverkehr mit uns.

Ein Austritt ist jeweils zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss uns spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich vorliegen, also spätestens am 30.09. Die Kündigung kann per Mail, Post oder persönlch erfolgen. Das Mitglied erhält daraufhin eine schriftliche Kündigungsbestätigung.

Auch beim Bau eines Wintergarten sind Aufwendungen als Haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. In einen wegweisenden Urteil (BFH VI R 61/10) hat der Bundesfinanzhof positive entschieden. Lediglich Handwerkerleistungen, die erst der Errichtung eines Haushalts dienen, also beispielsweise ein Neubau betreffen, können nicht steuerlich gefördert werden. So geht es nicht nur um die Neuanlage eines Gartens wie in dem vor Gericht entschiedenen Einzelfall. Ebenso die neue Einrichtung eines Wintergartens führt zu Herstellungskosten, die aber aufgrund der positiven Entscheidung nun steuerlich förderungswürdig sind. Gleiches gilt beispielsweise für den Ausbau eines Dachbodens oder auch den Anbau oder Neubau einer Garage.

Sind typische Erststudienkosten, also direkt im Anschluss nach dem Abitur, dem Wehrdienst, dem Zivildienst oder einem sozialen Jahr als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig? Diese Frage muss derzeit durch die Gerichte geklärt werden. Steuerzahler, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen oder wollen, sollten die Kosten für das Erststudium auf jeden Fall geltend machen.

Zunächst wird das Finanzamt die Kosten lediglich in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben berücksichtigen. Steuerzahler, die höhere Aufwendungen getragen haben oder sich die Kosten nicht in voller Höhe auswirken, weil die Einnahmen des Studenten zu gering sind, sollten gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Einspruchsbegründung sollte auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Aktenzeichen VI R 7/10 verwiesen werden. Damit besteht ein Rechtsanspruch auf das Ruhen des Einspruchs bis zur Entscheidung des BFH und die Betroffenen gehen keinerlei Kostenrisiko ein.

Der Einspruch wird im Rahmen einer Mitgliedschaft in Lohnsteuerhilfeverein Kostenfrei eingelegt.

Quelle: Bund der Steuerzahler

Die Aufwendungen für eine BahnCard können ungeachtet der privaten Nutzungsmöglichkeit abzugsfähige Reisekosten darstellen. Entscheidend ist, dass durch die BahnCard im Ergebnis insgesamt geringere Werbungskosten entstehen, als dies beim normalen Bahntarif für die Reisetätigkeiten des betreffenden Jahres der Fall wäre. Dies gilt für die BahnCard 50 sowie für die BahnCard 100. Die fiktiven Bahnkosten einer einzelnen Geschäftsreise dürfen dem Werbungskostenabzug nicht zugrunde gelegt werden.

Dauer der Bearbeitungszeit ist vor allem Frage des Wohnortes Bei vielen Steuerzahlern trudeln nun die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2012 ein. Wer den Abgabetermin für die Steuererklärung am 31. Mai 2013 eingehalten hat, hat vielleicht schon seinen Steuerbescheid erhalten oder wird in den nächsten Tagen Post vom Finanzamt bekommen – zumindest statistisch gesehen. Je nach Bundesland schwanken die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für Einkommensteuererklärungen zwischen vier Wochen und drei Monaten.
Quelle: Bund der Steuerzahler

Noch immer ist die Meinung sehr verbreitet, dass Renten steuerfrei seien und von einer Steuererklärung abgesehen werden kann. Dies ist eine besonders problematische Fehlinformation, da Renteneinnahmen grundsätzlich steuerpflichtig sind und deshalb dem Finanzamt gegenüber erklärt werden müssen, ansonsten drohen unangenehme Konsequenzen. Wir als Lohnsteuerhilfeverein können die entsprechende Steuererklärung für Sie erstellen.

Die Ursachen für das Gerücht dürften in der alten und sehr günstigen Rechtslage bis zum Jahr 2004 liegen, bei der es nur sehr selten zu einer tatsächlichen Steuerbelastung von Rentnern gekommen ist. Aus diesem Grund haben die Finanzämter häufig darauf verzichtet, von Rentnern Steuererklärungen zu fordern.

Auch nach der Rechtslage ab 2005 gibt es noch Fälle, in denen bei Rentnern keine Steuer anfällt, allerdings in deutlich geringerer Zahl als früher. Da der steuerpflichtige Anteil für neue Renten in jedem Jahr ansteigt, wird die Anzahl dieser Fälle stetig abnehmen.

Für die Steuererklärung mit Alterseinkünften (Renten und Pensionen) gibt es natürlich andere Schwerpunkte als bei Einkünften aus aktiver Tätigkeit. Welche Unterlagen vorrangig von Bedeutung könnten, entnehmen Sie bitte der dafür erstellten Checklste zur Erstellung Ihrer Steuererklärung.

Die aktuellsten Steuerinformationen im Überblick

mit Steuertipps und Infos für Abschreibungen gegenüber dem Finanzamt.